Siegprämien –
und JETZT?

07.10.2024

Ein Überblick und Tipps zu der Besteuerung von Siegprämien bei Sportlern

Sportliche Höchstleistungen werden oft mit finanziellen Prämien belohnt – sei es durch gewonnene Wettbewerbe, Sponsoring oder Sonderzahlungen von Vereinen. Es spielt im Steuerrecht keine Rolle, um welche Sportart es sich handelt. Doch wie sieht es mit der steuerlichen Behandlung solcher Prämien aus? In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Besteuerung von Prämien für Sportler, was bei der Steuererklärung zu beachten ist und wie man sich am besten darauf vorbereitet.

Prämien für Sportler, wie werden diese Einnahmen versteuert?

In Deutschland werden Prämien, die Sportler für sportliche Erfolge oder Leistungen erhalten, grundsätzlich als Einkommen gewertet und werden einer Einkunftsart zugeordnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prämien von einem Verein, Verband oder einem privaten Unternehmen gezahlt werden. Die Prämien werden grundsätzlich genauso behandelt, wie auch die anderen Einkünfte aus der sportlichen Tätigkeit.

Die Besteuerung unterscheidet sich je nachdem, ob der Sportler als Amateursportler oder Profisportler tätig ist:

Prämien für Profisportler

Für Profisportler gelten Prämien als Teil des regulären Einkommens aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, je nachdem, ob der Sportler in einem Angestelltenverhältnis steht oder auf selbstständiger Basis arbeitet. Hier greift keine Steuerfreigrenze und alle Prämien müssen voll versteuert werden.

Ob im Wettkampf oder bei der Steuererklärung: Auch bei Prämien gilt es, die Spielregeln zu kennen. So bleibt am Ende mehr vom Erfolg übrig!

Selbständige Profisportler

Wenn der Sportler seinen Sport selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, handelt es sich um gewerbliche Einkünfte. Eine Zuordnung zu den selbständigen Einkünften kommt bei Einzelsportarten in Betracht.

Profisportler im Angestelltenverhältnis

Wenn der Sportler jedoch in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verein steht und daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, werden die Prämien lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich genauso behandelt, wie die feste Vergütung. Die Höhe der erhaltenen Prämien sollten dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, damit er diese bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt (sofern die Prämie nicht vom eigenen Verein bezahlt wird).

Prämien bei Amateursportler

Sofern der Sport überwiegend als Selbstzweck, also mehr oder weniger zur Freizeitgestaltung und/oder zur Stärkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit, also nicht des Entgelts willen ausgeübt wird, erzielt er durch den Gewinnpreis regelmäßig keine steuerbaren Einkünfte – so der BFH (BFH, Urteil vom 23.10.1992, Az.VI R 59/91).

Wenn die Sportler jedoch wiederholt an Wettkämpfen teilnehmen und u.a. Prämienregelungen des Vereins eine Rolle spielen (Tor-, Sieg – oder Nichtabstiegsprämien), handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte, die in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Prämien sind steuerrechtlich relevant. Wer vorbereitet ist, kann entspannt die Lorbeeren genießen.

Sonderregelungen für bestimmte Prämien

Sponsoring und Werbung: Prämien, die im Zusammenhang mit Werbung oder Sponsoring stehen, können als gewerbliche Einkünfte betrachtet werden. Diese unterliegen nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer. Hier ist es ratsam, sich professionell beraten zu lassen.

Absetzbarkeit von Kosten

Ein großer Vorteil für Profisportler ist die Möglichkeit, viele berufsbedingte Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Dazu zählen zum Beispiel Trainingskosten, Reisekosten zu Wettkämpfen, Ausrüstung und Trainergebühren. Diese Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen und senken damit die Steuerlast.

Prämien an ausländische Sportler

Ausländische Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Deutschland mit Einkünften steuerpflichtig, die einen besonderen Inlandsbezug aufweisen. Es handelt sich um eine beschränkte Steuerpflicht der Prämienzahlungen. Wenn die Sportler oder Künstler selbständig tätig sind, unterliegen sie gemäß § 50a EstG der deutschen Besteuerung, wenn sie durch im Inland ausgeübte oder verwertete sportliche oder ähnliche Leistung Einkünfte erzielen.

Was heißt das konkret?
Die Steuer wird durch Abzug an der „Quelle“ erhoben und abgeführt. Steuerschuldner ist daher derjenige der die Vergütung schuldet. Der Verein bezahlt dem Sportler den Betrag abzüglich der anfallenden Abzugsteuer (15%) und führt die Steuer direkt an das deutsche Finanzamt ab.

Tipps zur Steueroptimierung
& Fazit

  • Frühzeitig informieren: Sportler sollten sich frühzeitig über ihre steuerlichen Pflichten informieren und rechtzeitig ihre Steuererklärung vorbereiten. Nicht selten kommt es vor, dass für evtl. anfallende Steuerrückzahlungen zu wenig oder überhaupt keine Reserve gebildet wurde.

  • Professionelle Beratung: Gerade bei höheren Prämien oder komplexen Einnahmequellen (z. B. Sponsoringverträge, Auslandssachverhalte uvm.) ist es ratsam, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen. Dieser kann nicht nur bei der Steuererklärung helfen, sondern auch bei der Optimierung der Steuerlast.

  • Belege sammeln: Sportler sollten alle Belege zu Prämien, Sponsoringeinnahmen und Ausgaben sammeln. Diese können bei der Steuererklärung als Nachweis dienen und helfen, Abzüge zu maximieren.


Fazit:

Die Besteuerung von Prämien für Sportler hängt stark von der individuellen Situation ab – sei es Amateur- oder Profisport, Sponsoring oder Wohnsitz im Ausland. Sportler sollten sich daher frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. Mit einer vorausschauenden Planung lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden und die Steuerlast optimal gestalten.

Dieser Artikel soll einen Überblick über die Besteuerung von Siegprämien geben und ersetzt nicht die steuerliche Beratung des individuellen Einzelfalles. Es wird keinerlei Haftung für die Beurteilung von Einzelfällen sowie Vollständigkeit übernommen. finsports kooperiert mit der Steuerkanzlei Lena Backhaus aus München.

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